Unbewohnbarkeitserklärungen

Der Antrag um Ausstellung der Unbewohnbarkeitserklärung für ein Gebäude muss an die Gemeinde gerichtet werden. Das Gemeindebauamt leitet den Antrag an die einzelnen Mitglieder der Kommission gemäß Artikel 130 des Landesgesetzes Nr. 13 vom 17.12.1998 weiter.
Diese gibt nach erfolgtem Lokalaugenschein ein entsprechendes Gutachten ab, aufgrund dessen die Unbewohnbarkeitserklärung vom Bürgermeister ausgestellt wird oder nicht.

Zuständig