Räumungs- oder Ausverkäufe, Werbeverkäufe

Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich zum Zweck durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Einen Räumungs- oder Ausverkauf darf man nur machen wenn

  • der Betrieb veräußert, geschlossen oder verlegt wird
  • der Betrieb umstrukturiert wird
  • den Betrieb ein schweres Unglück getroffen hat
  • der Betrieb ein Betriebsjubiläum feiert (alle 25 Jahre)

Er ist nur alle 5 Jahre zulässig (Ausnahme: schweres Unglück oder Betriebsjubiläum), er darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten und Räumungs- und Ausverkäufe dürfen in den 40 Tagen vor Beginn der Saisonsschlußverkäufe und im Dezember nicht durchgeführt werden.

Wer einen Räumungs- oder Ausverkauf durchführen will, muß der Gemeinde mindestens 30 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn eine Mitteilung machen und folgendes angeben:

  • geplanter Zeitpunkt für den Verkauf
  • Liste, der zum Kauf angebotenen Waren, nach Warenbereichen gegliedert, mit Angabe der Mengen und der vor dem Verkauf verlangten Preise, ebenso das Ausmaß der Preisnachlässe für gleichartige Warengruppen oder für die einzelen Waren
  • Grund für die Durchführung des Räumungs- oder Ausverkaufs (Beweisunterlage)

Eine Kopie der Mitteilung über den Räumungs- oder Ausverkauf muß für die Dauer des Verkaufs im Geschäft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden.

Ein Werbeverkauf ist ein Sonderverkauf, der nur wenige Artikel zum Gegenstand hat (höchstens 3 Warenarten und 20% der Artikel des Geschäfts) und sich über höchstens 2 Wochen erstreckt. Die Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke vorzustellen oder den Umsatz zu heben.

Mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn muß der Werbeverkauf dem Lizenzamt mitgeteilt werden mit einer Kopie der Werbetexte in der Anlage.

Eine Kopie der Mitteilung über den Werbeverkauf muß für die Dauer des Verkaufs im Geschäft an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden.

In den 40 Tagen vor Beginn der Saisonsschlußverkäufe und im Dezember dürfen keine Werbeverkäufe abgehalten werden.
Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres, ohne vorhergehende Mitteilung an die Gemeinde, durchgeführt werden.

Zuständig