Beglaubigung

Auszug aus dem Rundschreiben des Südtiroler Gemeindenverbandes vom 22.03.2001

Mit dem D.P.R. (Dekret des Präsidenten der Republik) vom 28.12.2000, Nr. 445 (veröffentlicht im Staatlichen Gesetzesanzeiger vom 20.02.2001, Nr. 30 /L) wurden die bisherigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf verwaltungsbehördliche Dokumente zu einem Einheitstext zusammengefasst. Dabei wurden unter anderem das Gesetz vom 04.01.1968, Nr. 15 und das D.P.R. vom 20.10.1998, Nr. 403 ( Bassanini/quater ) abgeschafft. Der Einheitstext ist seit 07.03.2001 in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen sind:

Art. 74 : Verletzung der Amtspflichten

Dem Bestreben der "Bassanini"-Reform, Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und Bescheinigungen durch Eigenerklärungen zu ersetzen wird mit dem neuen Einheitstext Rechnung getragen. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Bürger die Ausstellung von Bescheinigungen von den öffentlichen Verwaltungen bzw. den Trägern der öffentlichen Dienste verlangen kann. Umgekehrt dürfen jedoch die Verwaltungen vom Bürger keine Dokumente und Bescheinigungen mehr fordern, wenn diese durch Selbsterklärungen ersetzt werden können; diese bereits im Besitz der öffentlichen Verwaltungen sind, oder von den öffentlichen Verwaltungen selbst ausgestellt werden müssen.

Halten sich die öffentlichen Verwaltungen nicht an diese Vorgaben, dann müssen sie sich wegen Verletzung ihrer Amtspflichten verantworten.


Art. 19 : Vereinfachtes Verfahren zur Beglaubigung der Kopien

Der Bürger hat die Möglichkeit, bei der Verwaltung anstelle eines Originals die Kopie eines Dokumentes einzureichen und die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original durch eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes zu bescheinigen. Diese Ersatzerklärung muss unter Berücksichtigung des im Artikel 38 des Einheitstextes vorgesehenen Verfahrens entweder in Anwesenheit des Beamten vor Ort unterschrieben oder zu Hause unterschrieben und der Verwaltung zusammen mit einer nicht beglaubigten Kopie eines Personalausweises per Post, Fax oder über eine dritte Person übermittelt werden. Das vereinfachte Verfahren gilt nur für Dokumente, die bei der öffentlichen Verwaltung aufbewahrt oder von dieser ausgestellt werden, für Veröffentlichungen, für Studien- und Diensttitel und für Steuerdokumente, die von Privatpersonen aufbewahrt werden müssen.

Die Beglaubigung der Kopien durch Ersatzerklärungen hat für den Bürger den Vorteil, dass er von der Bezahlung der Stempelsteuer im Sinne des Artikels 1 des Ministerialdekretes vom 20.08.1992 befreit ist. Die Stempelsteuer ist hingegen bei den Beglaubigungen der Kopien in der herkömmlichen Weise weiterhin zu entrichten.


Art. 21 : Beglaubigung der Unterschriften

Die Gemeinde ist für die Beglaubigung der Unterschriften von Akten, die der Bürger einreicht, nicht mehr zuständig. Dies gilt sowohl für Unterschriften, die sich auf einen Antrag beziehen als auch für Unterschriften auf Ersatzerklärungen des Notorietätsaktes. Dementsprechend besteht auch für den Bürger keine allgemeine Verpflichtung zur Beglaubigung der Unterschrift.

Dabei ist grundsätzlich die folgende Unterscheidung zu treffen:

  • Ist der zu unterzeichnende Akt ( Antrag oder Erklärung ) an eine öffentliche Verwaltung oder an ein privates Unternehmen, welches einen öffentlichen Dienst führt, gerichtet, dann ist die Beglaubigung der Unterschrift dieses Aktes gesetzlich bereits dann gewährleistet, wenn das Verfahren nach Artikel 38 E.T. (Einheitstext) eingehalten wird.
  • Handelt es sich dagegen um Erklärungen, die an Privatpersonen gerichtet sind oder um Anträge, welche die Einhebung von wirtschaftlichen Begünstigungen ( Pensionen oder Beiträge ) über Dritte betreffen, dann bleibt die Verpflichtung zur Beglaubigung der Unterschrift in der bisherigen Form aufrecht.


Art. 46 : Ersatzerklärungen für die Bescheinigung

Bescheinigungen können durch Ersatzerklärung ersetzt werden (Vordrucke im Gemeindeamt erhältlich). Neu ist, dass anstelle der Bescheinigungen Ersatzerklärungen auch über den Konkursfall und in Bezug auf Strafverfahren abgegeben werden können.

Zuständig