Anerkennung eines unehelichen Kindes

Die Anerkennung des unehelichen Kindes erfolgt bei der Geburtsanmeldung oder mit einer gesonderten Erklärung, die nach der Geburt vor dem Standesbeamten abgegeben werden kann.

Handelt es sich um ein minderjähriges Kind (unter 16 Jahren) ist die Einwilligung des anderen Elternteiles erforderlich. Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können nur durch deren eigene Zustimmung anerkannt werden.
Durch die Anerkennung erhält des uneheliche Kind den Zunamen des Elternteils, der es als erster anerkannt hat. (bei minderjährigen Kindern entscheidet das Jugendgericht auf Vorschlag der Eltern über den Zunamen; es besteht die Möglichkeit, dass das Kind den Zunamen beibehält, wechselt oder auch beide Zunamen der Eltern erhält)

Die Legitimation verleiht dem außerhalb der Ehe geborenen Kind die Eigenschaft eines ehelichen Kindes. Sie erfolgt durch nachfolgende Eheschließung der Eltern des unehelichen Kindes.
Das Kind erhält den Zunamen des Vaters.

Die Anerkennung ist unwiderrufbar.

Zuständig